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Betreuung behinderter Kinder |
Wie berichtet wurden durch die Steuerreform 2009 bestimmte Kosten für die Kinderbetreuung für Kinder bis zehn Jahre als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Diese Bestimmung soll nun erweitert werden: Kinderbetreuungskosten sollen für Kinder ab einer Behinderung von 50 % bis zum 16. Lebensjahr steuerlich absetzbar sein. Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, welche der Nationalrat
im Juli beschlossen hat, werden Aufwendungen für die Betreuung dieser
Kinder zusätzlich zu einem bestehenden Freibetrag von € 262,00
monatlich steuerlich abzugsfähig. Welche Freibeträge gelten schon bisher für Kinder ab einer
Behinderung von 50 %? Bei Bezug von Pflegegeld ist der Freibetrag von € 262,00 monatlich um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von € 262,00, steht kein Pauschalbetrag zu. Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom Bezug von Pflegegeld zu berücksichtigen:
Wird das Pflegegeld für die Unterbringung in einem Internat oder in einer Wohngemeinschaft einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden Kosten (der Wohnhausbeitrag in Wien oder die Kostenersätze an die jeweiligen Landesregierungen) eine außergewöhnliche Belastung dar. Stand: 12. August 2009 |
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